Referenzen

Case  IoT:
Teil 1
Big Data / Industrie 4.0 und IoT / AI
Neue Geschäftsmodelle richtig implementieren


Unser Auftrag bei Case IoT, Teil 1:

Was wären die Voraussetzungen, um Big-Data- und/oder AI-Anwendungen patentrechtlich geschützt zu bekommen?

Gibt es ein Recht an Maschinendaten oder wie kann unser Unternehmen Maschinendaten, auf die wir Zugriff haben, für uns rechtlich schützen?

Welche Patentstrategie verfolgen die bedeutendsten Player in der New Economy?

Was muss unser Unternehmen in den Verträgen mit unseren Kunden und Zulieferern vertraglich regeln, um uns den Zugriff auf Maschinendaten zu sichern und Haftungsrisiken aus Big Data-Anwendungen steuern zu können?

Wie setze ich AI-Angebote vertrieblich auf, wenn diese ein neues, weiteres Geschäftsfeld werden soll?

Die Herausforderung

Die Mandantin wollte unter Einbeziehung der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung, des Chief Data Officer, dem Leiter des Bereichs Produktstrategie sowie der Patentabteilung einen vertieften rechtlichen Einstieg in die rechtlichen Anforderungen dieser Themen, nachdem die 1. Generation von Remote-Services bereits entwickelt und seit kurzem auf dem Markt angeboten wurde.

Unsere Umsetzung

1. Schritt: Aus der langjährigen Beratung dieser Mandantin kennen wir die Branche. Die Patentanwältin unserer Kanzlei hat für diese Branche eine Patentrecherche zu software-bezogenen Patenten für Deutschland, für die EU und für die USA angestellt.

2. Schritt: Darstellung der in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen für eine Patentierung von software-bezogenen Entwicklungen speziell in den USA, aber auch bei dem deutschen und dem europäischen Patentämtern.

3. Patentrecherche zu den drei Key Playern der New Economy auf dem US-Markt, wann diese Patentanmeldungen eingereicht haben in Abgleich zum Einstieg von Investoren bei diesen Unternehmen.

4. Darstellung der Abwägung einer konsequenten Geheimhaltung von Details einer Big Data- und/oder AI-Anwendung im Vergleich zu einer Patentanmeldung und der damit verbundenen Offenlegung der technischen Entwicklung.

5. Gibt es ein Recht an Maschinendaten? Wer kann ein Recht an Maschinendaten haben? Wenn nein, was sind die Voraussetzungen für einen Datenbankenherstellerschutz? Wie ist die Politik der Europäischen Kommission beim Free Flow of Data? Gibt es kartellrechtliche Entwicklungen, die auch die Datenherrschaft bei einem Unternehmen erfassen können? Hat sich der Gesetzgeber hierzu kürzlich geäußert (vorliegend: Änderung des StVG im Sommer 2017)?

6. Umgang mit einer Auftragsverarbeitung von Maschinendaten, wenn diese auch personenbezogene Daten umfassen können mit Schnittstelle zur EU-Datenschutzgrundverordnung und zur erforderlichen vertraglichen Regelung einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO.

7. Vertragliche Regelungen für den Zugang, für die Übertragung und die Nutzung der ausgelesenen Maschinendaten auch für die sonstigen unternehmensbezogenen Zwecke des Anbieters der Big Data- und/oder AI-Anwendung.

8. Regelungen zum vertraglichen Umgang bezüglich der Datenqualität und der Qualität der Auswertung der Daten vom Anbieter.

9. Voraussetzungen für den Zugang zu den Maschinendaten für den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Daten aus der Systemumgebung des Auftraggebers ausliest.

10. Rechtliche Qualifizierung des Big Data- und/oder AI-Angebotes im Hinblick auf Haftungsrisiken und Service Level.

Ergebnis:

Vergabe von Arbeitspaketen an die Beteiligten Bereiche Strategie, Entwicklung, Service sowie an die Patentabteilung/die Patentanwälten für die Auswertung der Produktentwicklungen auf eine technische Erfindung mit noch bestehender Neuheit.

Ausarbeitung eines vertraglichen Regelungskonzepts für das Angebot der schon bestehenden Big Data-Anwendungen unter Berücksichtigung einer künftigen verbundenen AI-Anwendung.

Beteiligter Rechtsanwalt: Dr. Oliver Habel, München, tecLEGAL Habel Rechtsanwälte in Kooperation mit LLP Law | Patent, München

Beteiligte Patentanwältin: Beate Dieckhoff, LLP Law | Patent, Düsseldorf München/Düsseldorf im Oktober 2017

 


 

gelistet in

  • Handelsblatt Qualitätssiegel – Deutschlands beste Anwälte Dr. Oliver M. Habel IT-Recht, 2023
  • Who´s Who Legal, Dr. Oliver M. Habel  „Thought Leaders – Data 2023“

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