Individuelle Lösungen mit Weitblick umsetzen
QUALITÄT SICHERN
Ihr spezialisierter Rechtsberater mit nationaler und internationale Erfahrung in Tech-Branchen
Ich arbeite seit 1987 anwaltlich an der Schnittstelle von Technologie und Recht bei Vertragsgestaltungen, deutsch/international, in Schieds- und Schlichtungsverfahren, zum Datenschutz in und für Unternehmen. Meine Arbeit leiste ich praxisnah mit einem Auge auf das wirtschaftliche Ergebnis. Ich versuche, Probleme zu lösen und die Beratung zu einem Geschäftsabschluss oder zu einem wirtschaftlich vernünftigen Prozessende zu führen.
Spezialgebiete sind:
- Vertragsgestaltungen im operativer Geschäft von Unternehmen, Zivil- und Wirtschaftsrecht.
- Verträge in der Schieflage: Wie kann man weiterkommen.
- Recht im Internet, Plattformen, Cloud, Daten und AI, neue Geschäftsmodelle (Apps).
- Umsetzung der Regelungen vom Data Act (DA), des Digital Services Act (DSA) und des AI Act (AIA) mit Schnittstellen zum Cyber Security Act und der NIS 2-Richtlinie der Europ. Union innerbetrieblich und vertraglich.
- Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung oder Leistung.
- Informationen und Umsetzung zu Compliance-Themen und zum Datenschutz.
insbesondere
- Aktuell: interaktive Vorträge / Präsentationen zu der EU-europäischen Digitalstrategie; zum Data Act. Rechtliche Gestaltung neuer Geschäftsmodelle im E-Commerce und bei IIoT-Devices / Big-Data- und KI-Anwendungen.
- Vertragsgestaltungen, deutsch/international, zum Beispiel im Projektgeschäft in den Branchen IT und Internet, Maschinen- und Anlagenbau, Elektronik und Intralogistische Systeme; vom Turn-Key-Projekt bis zum klassischen Software-Lizenz- und Hardware-Vertriebsvertrag.
- Besondere Erfahrung betrifft das rechtliche Management von Projekten in der Krise.
- Schieds- und Schlichtungsverfahren, speziell auch zu technischen Sachverhalten.
- Datenschutz, insbesondere bei neuen Geschäftsmodellen und bei grenzüberschreitendem Datentransfer.
Sprachen: deutsch/englisch verhandlungssicher.
Vorweggenommen: Eigentlich kann man diese Themen ohne Blick auf die Cyber-Sicherheit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht bearbeiten. Wenn an dieser Stelle der Cyber Resilience Act-Entwurf (Stand heute: 31.5.24), die NIS 2-Richtlinie der EU und auch der EU Digital Services Act nicht angesprochen werden, gehören diese Themen aber stets zum Hintergrund anlässlich unserer Rechtsberatung im Umfeld „Daten und KI“.
Der Data Act der EU ist im Januar 2024 in Kraft getreten und ist in den Teilen zur Datennutzung ab 11. September 2025 anwendbar. Vorbereitend hierfür sind von den Herstellern und Dienstleistern („Dateninhaber“), die Daten über Geräte bei ihren B2B- Kunden („Nutzer“) erheben, Datennutzungsverträge zu schließen. Und, es heißt sich vorzubereiten auf von Nutzern geforderte Ausleitung der von Dateninhabern erhobenen Daten. Welche Daten können Nutzer vom Dateninhaber herausfordern? Gibt es Schutzbedarf für die eigenen Geschäftsgeheimnisse des Dateninhabers? Kann der Dateninhaber den Umfang der auszuleitenden Daten eingrenzen? Wie geht man mit der Weitergabe der Daten durch den Nutzer an Dritte um, die möglicherweise Wettbewerber sind? Was muss bei der Entwicklung von Maschinen, Geräten oder auch damit verbundenen Dienstleistungen eingeplant werden, damit die Anforderungen des Data Act erfüllt werden?
Und umgekehrt, welche Daten kann der Kunde herausfordern und intern oder über beauftragte Dritte nutzen, auch z.B., um nicht zu abhängig von dem Hersteller als Dateninhaber zu werden? Welche Vorgaben gibt der Data Act hierfür? Muss der Dritte dann selbst einen Vertrag zur Datennutzung mit den Dateninhaber schließen, also der vom Kunden beauftragte Dritte mit dem Hersteller, der Dateninhaber ist?
Besteht aufgrund des Data Act und Parallelvorschriften für den öffentlichen Bereich hierzu die Möglichkeit, selbst Daten von Dritten anzufordern oder zu erreichen, um eigene KI-bezogene Modelle zu trainieren? Welchen Anforderungen nach dem AI Act der EU sind von der eigenen Unternehmung zu erfüllen?
Beim Angebot von Leistungen über eine Plattform sind die Sicherheitsanforderungen nach der aktuellen NIS 2-Richtlinie der EU zu berücksichtigen. Ist das eigene Management so aufgestellt, dass die dem Vorstand und der Geschäftsführung zugewiesenen nicht delegierbaren Verantwortlichkeiten intern erfüllt werden?
In welchem Verhältnis stehen Haftungsanforderungen nach der EU-Produktsicherheitsverordnung von 2023, nach der in Kürze zu erwartenden aktualisierten Produkthaftungsrichtlinie mit Schnittstelle zur EU-Produktsicherheitsverordnung und einem ebenfalls in Kürze zu erwartenden EU Cyber Resilience Act zueinander?
Ich bin in diese laufenden oder abgeschlossenen Gesetzgebungsakte eingearbeitet, teils unabhängig von oder anlässlich der Bearbeitung von Mandatsanfragen. In diesem Umfeld kann ich Ihnen deshalb sowohl Übersichten und Einführungen in die oben angesprochenen neuen Themen „Data Act, Künstliche Intelligenz und Datennutzungsverträge“ anbieten ebenso wie die Beratung bei der unternehmensinternen Einführung der erforderlichen Strukturen sowie die fachliche Aufstellung dieser Unternehmensteile.
Der Schutz personenbezogener Daten aber auch die Nutzung von Daten, die über Geräte und verbundene Dienstleistungen gesammelt und genutzt werden, hat innerhalb der EU einen hohen Stellenwert.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten unterliegt in Deutschland und der EU den gesetzlichen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Die betroffenen Personen sind hierüber zu unterrichten und müssen je nach Art und Verarbeitung der jeweiligen Daten der Verarbeitung zustimmen. Die Übertragung personenbezogener Daten ins Ausland außerhalb der EU erfordert, dass im Empfangsstaat ein angemessener Datenschutzstandard besteht. Im Bereich des Internets und der Telekommunikation gelten spezialgesetzliche Bestimmungen. Datenschutz erfordert auch Datensicherheit. Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen daher sicherstellen, dass sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und ihre personenbezogenen Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen schützen.
Und: Der Datenschutz von Arbeitnehmerdaten ist in der Regelung anspruchsvoll, insbesondere beim Einsatz von Internet, E-Mail, Mobilfunk und Smartphones im Arbeitsverhältnis oder bei einem konzerninternen Datentransfer.
Seit dem 11.01.2024 ist der /EU) Data Act in Kraft getreten, der für die Erhebung und Nutzung von Daten beim Nutzer eines Gerätes ( „Nutzer“), dass Nutzungsdaten erhebt und an den Gerätehersteller ausleitet („Dateninhaber) ab 11.09.2025 anzuwenden ist. Hierfür wird es dann einen Datennutzungsvertrag zwischen dem Dateninhaber und dem Nutzer geben müssen, damit die Datenerhebung nicht rechtswidrig erfolgt. Und der Nutzer kann eine Ausleitung der erhobenen Daten beim Dateninhaber an sich oder einem von ihm benannten Dritten verlangen. Rechtsgrundlage ist der Data Act, der grundsätzlich auf alle Arten von erhobenen Daten erfasst, also egal welcher Art. Auf personenbezogene Daten bleibt aber die (EU)-Datenschutzgrundverordnung anwendbar, in der Praxis eine schwierige Abgrenzung. Der Data Act regelt ein neu zu schaffendes Geschäftsfeld, nämlich den freien Handel mit z.B. Maschinendaten. Die Gesetzesanwendung ist für die Beteiligten, also Dateninhaber, Nutzer und Dritter, anspruchsvoll und bußgeldbewehrt.
Rechtliche Leistungen:
- Prüfung und Beratung hinsichtlich der datenschutzrechtlichen und datenrechtlichen Belange
- Einführungen in den Data Act, im Überblick oder vertieft
- Rechtsberatung bei der Umsetzung des Data Act, insbesonere anlässlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
- Gestaltung von Verträgen zur Datennutzungen, Datenübermittlung und Auftragsdatenverarbeitung
- Cloud Computing Konzepte auf Anbieter- und Anwenderseite
Umsetzung von IIoT Geschäftsmodellen in einem rechtlichen Rahmen – Verträge, Apps, Cloud Services, Datenschutz
Klassischer IT-Vertrieb
Die Produkte der klassischen Informationstechnologie sind inzwischen Backbone für die Leistungen und Inhalte anderer Branchen geworden. So sind moderne Intralogistikkonzepte ebenso wie elektronisch gesteuerte Maschinen und Anlagen nicht mehr denkbar ohne Computer-Hardware, System- und anwendernaher Software.
Klassische IT-Produkte haben ihr eigenes international aufgebautes Vertriebsgeschäft gefunden: einerseits über Hersteller, Distributoren und Vertriebsnetzwerke; anderseits mit dienstleistungsbezogenen Angeboten – entweder vom Hersteller direkt an den Geschäftspartner, der das Produkt anwendet, oder über die Zwischenschaltung von Channel-Partnern, die z. B. ein Customizing anbieten.
Lizenz- und Wartungsverträge
Software-Lizenzverträge regeln den Umfang der Rechteeinräumung an den Nutzer und enthalten beispielsweise Bestimmungen zur Gewährleistung, Haftung und Freistellung. Wartungsverträge dienen dazu, dass der Lizenznehmer regelmäßig Updates erhält, auf eine Hotline zugreifen kann und im Falle von Softwarefehlern auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Unterstützung erhält, dies bei passenden Support-Levels.
Branchenerfahrung
Der Aufbau von nationalen und internationalen Lizenzstrategien für Software-Produkte bedarf Kenntnis der Branchenpraxis. Erfahrungen zu Lizenzstrategien im internationalen Geschäft sind erforderlich.
E- und Mobile Business
IT, Hosting, Cloud Computing sind ebenso erforderliche Themen wie E-Payment, B2C und/oder B2B. Blogs und Kundenbewertungen stehen neben dem Like-it-Button von Facebook oder anderen. Vertriebliche und wettbewerbsrechtliche Anforderungen können bei einem internationalen Angebot je nach Adressatenland des Angebotes deutlich abweichen. Wie ist beispielsweise das Impressum bei Adressaten des Angebotes in ganz Europa zu gestalten?
Unsere Leistungen, auch zweisprachig dt./engl.:
- Entwurf, Verhandlung und Contract Management bei Projektverträgen wie z.B. bei ERP-Einführungen (SAP)
- Gestaltung, Überprüfung und Verhandlung von Lizenz- und Wartungsverträgen, Providerverträgen und Vertriebsverträgen
- Ausarbeitung und Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
- Prozessführung und Schiedsverfahren, insbesondere bei gescheiterten Software-Projekten, Mängelhaftung, Verletzung von Urheberrechten an Software und Forderungsstreitigkeiten
Komplexe Aufgabenstellungen
Die komplexen technischen Aufgabenstellungen nach der Verschmelzung von Industrie und IT wie z. B. im Maschinen- und Anlagenbau, der Elektronik oder in der Intralogistik erfordern auf beiden Seiten des Geschäftes neben dem notwendigen technischen Know-how ein hohes Maß an Sach- und Menschenkenntnis. Für eine erfolgreiche Durchführung zum Beispiel bei einem Projektvertrag sind Regeln zur Koordinierung der Abläufe, zur Zuordnung von Verantwortlichkeiten und für eine Konflikteskalation aufzustellen.
Aufgrund des möglichen Zugriffs auf IT-Infrastrukturen und Daten über das Internet und die Auswertung/Bearbeitung mit KI-Anwendungen haben sich die Anforderungen an die Fähigkeiten von Produkten und Services so grundlegend geändert, dass technische Lösungen neu konzipiert werden mussten/müssen.
Finanzierungskonzepte
Der Aufbau von Finanzierungskonzepten für ein Projekt verlangt eine rechtliche Absicherung des Finanzierers im Projektvertrag. Dies wirkt auf Abnahmekriterien, Dokumentationen, Zahlungsstufen.
Investitionssicherung
Ebenso gilt, dass eine Profitabilität der Investition nur dann sichergestellt ist, wenn Verfügbarkeits- und Zeitverhalten sowie andere Leistungsmerkmale überprüfbar vereinbart und durchgesetzt werden können.
Meilensteine
Dies gilt ebenfalls bei den gegenseitigen Abhängigkeiten: auftraggeberseits Hingabe von Zahlungsgarantien über die Laufzeit der verschiedenen Meilensteine des Zahlungsplans eines Projektes gegenüber auftragnehmerseits zu gewährenden Erfüllungssicherheiten.
Vertragliches Beiwerk
Viel praktische Erfahrung erfordern schließlich die diversen Begleitprotokolle und ergänzenden Verträge anlässlich der Realisierung von komplexeren Technologieverträgen wie z.B. im Maschinen- und Anlagengeschäften, Elektronik und Intralogistik. Zu diesen zählen die Sicherstellung einer ausreichenden Spezifikation, Dokumentationslisten, Abnahmespezifikationen und -protokolle, Störungskategorien, Verfügbarkeits- und Zeitverhalten, anschließende Wartungs- und Pflegeverträge.
Rechtliche Leistungen:
- Vertragsgestaltung und Vertragsmanagement von
- der Planung über
- die Realisierung und
- die Abnahme bis
- zur Durchsetzung von Leistungsgarantien und Gewährleistungsansprüchen bzw. der Verteidigung dagegen
- Entwurf von Finanzierungs- und Versicherungskonzepten
- rechtliches Projekt-Management
- rechtliche und sprachliche Koordinierung bei internationalen Verträgen
- rechtliche Vertretung in Schieds-, Schlichtungs- und ordentlichen Gerichtsverfahren
Schriftliche Verträge sind kein Zeichen von Misstrauen, sondern vielmehr von Professionalität. Der „Handschlag“ zwischen Geschäftspartnern ist bei den heutigen komplexen Geschäftsverbindungen selten geworden. Insbesondere bei längerfristigen und internationalen Geschäftsbeziehungen sind schriftliche Vereinbarungen unabdingbar. Sie geben Sicherheit und verhindern unnötige Missverständnisse und Streitigkeiten.
Im deutschen Zivilrecht herrscht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Es steht dem einzelnen frei, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt, welche Gestaltung seines Vertrages vorgenommen wird und ob ein Vertrag auch wieder beendet wird. Der Gesetzgeber gibt zwar verschiedene Vertragstypen vor, lässt aber für die inhaltliche Ausgestaltung Spielräume, die nur durch Schutzvorschriften eingeschränkt werden.
Gerade im Vertragsrecht haben Reformen vor dem Hintergrund der Umsetzung europäischer Verordnungen und Richtlinien in den letzten Jahren zu tiefgreifenden Änderungen des anwendbaren Rechtsrahmens geführt. So wurden beispielsweise neue Vertragstypen, die die Entwicklung zur Informationsgesellschaft mit sich bringt, erstmal gesetzlich reglementiert. Zudem wurde der Verbraucherschutz erheblich angehoben, das Gewährleistungs- und Verjährungsrecht reformiert.Und die Digitalstrategie der Europäischen Kommission hat zu in der Regelung komplett neuen Regulierungsrahmen und Geschäftsfeldern geführt wie der Digital Market Act, der Digital Services Act, der Data Act und der AI Act. Deren Umsetzung in die Praxis des betreffenden Geschäftsumfelds ist neu und wird auch Gegenstand von erforderlichen späteren Anpassungen sein, wenn Aufsichtsbehörden und Gerichte Vorgaben zur rechtmäßigen Umsetzung entwickeln.
Bei der Vertragsgestaltung sollten Unternehmer nichts dem Zufall überlassen. Endlich froh über die Einigung denken Vertragspartner zu Beginn der Zusammenarbeit nur ungern an Streitigkeiten bis hin zu Gerichtsverfahren oder an das Vertragsende. Die Qualität eines Vertrages zeigt sich allerdings immer erst, wenn sich die Vertragsparteien über einzelne Punkte nicht mehr einig sind.
Nun spielt nicht nur die genaue Formulierung von Vertragsklauseln und Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle, sondern auch, an welcher Rechtsordnung der Vertrag inhaltlich zu messen und an welchem Gericht bzw. in welchem Land ein anstehender Prozess auszutragen ist.
Rechtswahl und Gerichtsstand können nicht nur die Chancen auf die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen beeinflussen. Je nachdem, ob ausländische Rechtsanwälte mit beigezogen, ob Schriftsätze übersetzt und Termine vor Ort wahrgenommen werden müssen, kann der finanzielle Vorlauf bei ungewissem Ausgang erheblich sein.
Gute Verträge sind systematisch aufgebaut, logisch gegliedert und enthalten klare und vollständige Vereinbarungen. Ich kenne mögliche Fallstricke, Klippen und Streitpunkte und begleite Unternehmen bei ihren Vorhaben im nationalen und internationalen Geschäftzum Beispiel durch die Gestaltung interessengerechter Projekt-, Vertriebs- und Kooperationsverträge oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Rechtliche Leistungen:
- Gestaltung, Überprüfung und Verhandlung von Verträgen mit internationaler Anknüpfung
- Erstellung und Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den internationalen Geschäftsverkehr
- Koordinierung und Auswertung von Auskünften zu Fragen zum ausländischen Recht
- Prozessuale Betreuung mit kooperierenden Anwälten von Rechtsstreitigkeiten in Ausland mit Kanzleien vor Ort
- Schieds- und Schlichtungsverfahren als Parteivertreter, Schiedsrichter oder Schlichter
Urheber wie beispielsweise Autoren, Filmemacher, Werbeagenturen und Softwareprogrammierer genießen den Schutz ihres geistigen Eigentums. Mittels Lizenzverträgen können Urheber einerseits und Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke andererseits regeln, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen etwa ein Buch verlegt, ein Film ausgestrahlt, Werbung geschaltet oder Software genutzt werden darf. Der Umfang der Rechteeinräumung, der Gewährleistung und Haftung, aber etwa auch Fragen der Bearbeitung des Werkes oder der Erstellung von Sicherungskopien lassen sich hierin festlegen. Ferner können Urheber gegen Raubkopierer und Verletzer ihrer Urheberrechte gerichtlich vorgehen und Schadensersatz sowie – häufig auch im Wege einer einstweiligen Verfügung – Unterlassung fordern.
Rechtliche Leistungen:
- Entwerfen, prüfen und verhandeln von Lizenzverträgen, Verlagsverträgen und sonstiger Verträge zwischen Werkschaffenden und Verwertern
- Prüfung der Urheberrechtslage
- Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
- Verteidigung gegen und Geltendmachung von Verletzungsansprüche
- Software-Lizenz-Management
Mit Projektverträgen erfasst man Aufträge, die über die Lieferung einzelner Gegenstände oder das Angebot bestimmter Dienstleistungen hinausgehen. Ein Projekt besteht potentiell aus einer Vielzahl von Liefergegenständen, die gekauft oder hergestellt werden ebenso wie häufig auch aus verschiedenen Dienstleistungen und im Speziellen aus Softwarebausteinen, z.B. zur Steuerung.
Ein Projektvertrag ist beispielsweise eine Vereinbarung über die Einführung eines Warenwirtschaftsprogramms, bestehend aus Hardware, Standard-Softwarekomponenten und individuellen Anpassungsarbeiten. Ein Projektvertrag ist aber ebenso die Entwicklung einer bestimmten Maschine mit diversen Schnittstellen zu Drittgewerken.
Bei einem Generalunternehmer-Vertrag (GU-Vertrag) übernimmt ein Auftragnehmer die alleinige Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung eines Vertrages über verschiedenste Komponenten und Dienstleistungen, die der GU von Drittfirmen einkaufen bzw. unterbeauftragen muss. Vorteil für den Auftraggeber ist, einen zentral verantwortlichen Vertragspartner zu haben. Vorteil für den GU ist, dass er für die Übernahme der zentralen Verantwortung auch eine GU-Vergütung erhält.
Konsortialverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass zwei oder mehrere Unternehmen sich gesamtschuldnerisch gegenüber einen Auftraggeber verpflichten, z. B. eine Maschinenanlage oder ein Bauvorhaben zu realisieren. Erfüllt ein Auftragnehmer nicht, kann sich der Auftraggeber auch an die anderen Auftragnehmer halten. Vorteil des Auftraggebers ist also die größere Risikostreuung. Den Auftragnehmern wird durch Konsortialverträge ermöglicht, an Projekten mitzuwirken, die sie allein nicht realisieren könnten.
Bei Turn-Key-Verträgen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine Anlage mit allen Nebengewerken dem Auftraggeber betriebsfertig zu übergeben. Auftragnehmer kann hierbei sowohl ein Generalunternehmer als auch ein Konsortium sein. Die „schlüsselfertige Übergabe“ ist Ziel des Vertrages. Der Auftraggeber kann hierdurch insbesondere Planungs- und Koordinierungsrisiken auf den Auftragnehmer übertragen. Der Auftragnehmer wird sich im Gegenzug für diese zusätzlichen Verantwortlichkeiten bezahlen lassen.
Rechtliche Leistungen:
- Entwurf, Prüfung und Verhandlung von Projekt-, GU-, Konsortial- und Turn-Key-Verträgen, dies deutsch- und englischsprachig
- Rechtliche Begleitung anlässlich der Umsetzung solcher Verträge, Contract Management
- Rechtsberatung anlässlich von Schlichtungen, Schiedsverfahren oder Wirtschaftsmediationen
- Prozessvertretung, ggf mit meinen Kooperationspartnern
Hersteller wie auch Importeure technischer Produkte unterliegen der Produkthaftung. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wie auch bei Sachbeschädigungen aufgrund fehlerhafter Produkte können sie Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt sein, selbst wenn die Gewährleistungsfrist schon lange abgelaufen ist. Auch Software fällt unter die Produkthaftung.
Die Sicherheitsanforderungen ergeben sich insbesondere aus EU-Recht, wie etwa der Maschinenrichtlinie, und aus Normen und sonstigen technischen Spezifikationen. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) setzt diese Anforderungen in Verbindung mit nationalen Rechtsverordnungen in deutsches Recht um.
An der Schnittstelle zu KI und Big Data Anwendungen sowie für Digital Services hat der EU-Gesetzgeber weitreichende zusätzlichen Anforderungen geschaffen wie die Produktsicherheits-VO, der Cyber Secutity Act oder die NIS 2-Richtlinie. Dies sind Herausforderungen an Sicherheitsprozesse, Dokumentationen, Verantwortlichkeiten bei unmittelbar den Unternehmensführungen selbst. Deren Umsetzungen sind noch in der Vorbereitung, wenn überhaupt schon begonnen (Stand des Beitrages 07.2024).
Zur Vermeidung von Produkthaftungsansprüchen und zur Abwehr entsprechender Klagen oder für die Antwort auf Auskunfts- und Änderungsverlangen von Aufsichtsbehörden ist juristische Unterstützung erforderlich. Dies betrifft sowohl die Frage vorbeugender technischer und vertraglicher Schutzvorkehrungen wie etwa Warnhinweise in Gebrauchsanleitungen und Freistellungszusagen von Zulieferern, als auch die rechtliche Überprüfung von geltend gemachten Produkthaftungsansprüchen oder einer möglichen Verpflichtung zum Rückruf.
Rechtliche Leistungen:
- Prüfung und Beratung in Bezug auf Produkthaftungsrisiken
- Vertragsgestaltung in Hinblick auf Produkthaftungsrecht
- Beratung zur Produktsicherheit und CE-Zertifizierung , besonders bei festgestellten Sicherheitsmängeln
- Verteidigung gegen Produkthaftungsansprüche
Nationale/Internationale Prozesse / Schieds- und Schlichtungsverfahren
8.1 Verfahren vor staatlichen Gerichten
Wirtschaftlich betrachtet ist eine Prozessführung vor einem ordentlichen Gericht für viele Unternehmen und in nicht wenigen konkreten Fällen wirtschaftlich unbefriedigend, zeitraubend und ärgerlich. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass in den verschiedensten Situationen – auf geschäftlicher Ebene oder im privaten Bereich – eine Prozessführung nicht immer vermeidbar ist, um etwa im geschäftlichen Bereich den Schutz von Marken und Patenten durchzusetzen, sich im Wettbewerbsrecht zu rüsten oder um Forderungen beizutreiben.
Prozesse bedürfen einer vollständigen und richtigen Aufbereitung des Sachverhalts, einer rechtlich richtigen und stringenten Argumentation ebenso wie einer Prozesspsychologie im Umgang mit Gericht und gegnerischen Anwälten und Parteien. Die gerichtlichen Entscheidungskriterien sind anders als die in einer privatwirtschaftlichen Verhandlungssituation.
Eine erfolgreiche Prozessführung setzt deshalb bei dem mandatsführenden Anwalt ein Geschick voraus, wie der Sachverhalt aufzuarbeiten und vorzutragen ist, wo Schwerpunkte in der rechtlichen Argumentation zu setzen sind und wie anlässlich von schwierigen Prozesssituationen reagiert werden kann. Dieses „Geschick“ setzt Erfahrung voraus.
Besonderer Schwerpunkt unserer Prozesstätigkeit ist der Bereich des Projektgeschäfts im technischen Umfeld.
Rechtliche Leistungen:
- außerprozessuale Klärung der Erfolgsaussichten; Risikoanalyse
- Herausarbeitung von Beweisproblemen/Findung geeigneter Sachverständiger
- Hinzuziehung ergänzender spezialisierter Rechtsanwälte*innen, wenn angezeigt
- Kooperation mit Rechtsanwälten in anderen Rechtsordnungen
- Entscheidungsvorbereitung zur Verfahrenswahl (siehe „Schieds- und Schlichtungsverfahren“)
- Prozess- und Verfahrensvertretung ggf. in Verbindung mit meinem Kooperationspartner
- Organisation, Prüfung und Abwicklung von Pre Trial Discovery Beweiserhebungen der US-Justiz bei Unternehmen und Personen in Deutschland für die Parteien des Rechtsstreits
8.2 Schieds- und Schlichtungsverfahren
Warum Schlichtung oder Schiedsgerichtbarkeit?
Die Durchführung von Streitverfahren vor den ordentlichen Gerichten kann zu Problemen führen, die es faktisch unsinnig machen, vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, insbesondere aber auch in einigen anderen europäischen Nachbarstaaten, ein streitiges Gerichtsverfahren zu führen:
- Lange Verfahrensdauern, die je nach Auslastung der Spruchkörper mehrere Jahre dauern können.
- Richterwechsel, die die Kontinuität und potenziell die Qualität der Entscheidungsfindung beeinträchtigen.
- Mögliche fehlende Sachkunde bei den konkreten Richtern zum vorliegenden Thema des Rechtsstreits.
- Im Zweifel müssen wirtschaftliche Aspekte hinter der Gesetzeslage zurückstehen.
- Gerichtsverhandlungen sind öffentlich.
Eine forensisch erfahrene Rechtsberatung wird deshalb überlegen, ob ein Schlichtungs- und/oder Schiedsverfahrens Vorteile hat.
Vorteile eines Schlichtungs- und/oder Schiedsverfahrens:
- Die Schlichtung kann kurzfristig auch bei einem erst noch zu scheitern drohenden Vorhaben ein Fehlschlagen vermeiden.
- Schlichtung und Schiedsverfahren können kurzfristig eingeleitet werden.
- Verfahrensdauern können bei Mitwirkung beider Parteien auf ½ bis 1 Jahr abgekürzt werden.
- Durch die Auswahl des Schiedsrichters kann eine Fachkunde sichergestellt werden.
- Ein Richterwechsel ist die Ausnahme.
- Verhandlungen finden nicht öffentlich statt.
- Die geeignete Schiedsgerichtsordnung kann frei vereinbart werden, auch hinsichtlich der Kosten wichtig.
- Die Verfahrensregeln für das Verfahren selbst können die Parteien mit dem Schiedsgericht/dem Schlichtungsgremium vereinbart werden.
- Der Schlichter, aber auch die Schiedsrichter, können verstärkt wirtschaftliche Kriterien in den Vordergrund der Entscheidungsfindung stellen.
Nachteile eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens:
- Besonders bei drei Schiedsrichtern können hohe Schiedsrichter- oder Schlichterkosten entstehen.
- Bei der Wahl einer Schiedsordnung müssen deren Vor- und Nachteile je nach Schiedsgerichtsorganisation abgewogen werden.
- In Schieds- und Schlichtungsverfahren ist Verfahrenserfahrung bei den Richtern bzw. Schlichtern wichtig.
Rechtliche Leistungen:
- Im Einzelfall Klärung der optimalen Verfahrensart und Kostenanalyse zwischen
- Mediation
- Schlichtung
- Schiedsverfahren
- Prozessführung vor einem ordentlichen Gericht
- rechtliche Vertretung in den Verfahren, ggf. in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner
- als Schiedsrichter oder Schlichter oder Parteivertreter